Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Nutzung der Software venvy · Stand: 21.08.2026 · Fassung 2026-08-21
§ 1 Anbieter, Geltungsbereich, Kundenkreis
(1) Anbieter der Software venvy ist die Renting Events GmbH i. G., Industriestraße 8, 67304 Eisenberg (nachfolgend „Anbieter"). Die vollständige Anbieterkennzeichnung steht im Impressum.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Bereitstellung und Nutzung von venvy zwischen dem Anbieter und seinen Kunden.
(3) venvy richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) kommen nicht zustande. Der Kunde sichert bei der Registrierung ausdrücklich zu, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu schließen.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Das gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(5) Individuell getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen (§ 305b BGB).
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden venvy für die Dauer des Vertrags über das Internet zur Nutzung bereit (Software as a Service). Eine Überlassung des Programmcodes oder eine Installation beim Kunden findet nicht statt. Auf die Überlassung der Software finden die Vorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) Anwendung.
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibung des gewählten Tarifs (Produkt- und Preisseiten, Bestellbestätigung). Nicht ausdrücklich zugesagte Funktionen sind nicht geschuldet.
(3) Der Anbieter entwickelt venvy fortlaufend weiter und darf Funktionen ergänzen, ändern, technisch ersetzen oder in ihrer Bedienung anpassen, solange der vertraglich geschuldete Kernnutzen erhalten bleibt und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Entfällt eine wesentliche, vom Kunden genutzte Funktion ersatzlos, teilt der Anbieter dies mindestens sechs Wochen vorher in Textform mit; der Kunde darf den Vertrag in diesem Fall zum Zeitpunkt des Wegfalls außerordentlich kündigen.
(4) Der Anbieter schuldet keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung. Von venvy erzeugte Verträge, Rechnungen, Fristen, Preise und Texte sind Entwürfe und Vorschläge; ihre Prüfung und Verwendung liegen beim Kunden (§ 4 Abs. 3, § 10).
(5) Der Betrieb erfolgt in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union. Die eingesetzten Unterauftragsverarbeiter und etwaige Drittlandübermittlungen ergeben sich aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag und der Sub-Prozessoren-Liste (§ 9).
§ 3 Vertragsschluss, Testphase, Nutzungsrecht
(1) Mit dem Absenden der Registrierung gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Nutzungsvertrags ab. Der Vertrag kommt mit der Freischaltung des Zugangs oder mit einer Bestätigung in Textform zustande. Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.
(2) Wird venvy unentgeltlich zum Test bereitgestellt, endet die Testphase mit Ablauf des angegebenen Zeitraums automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ein Anspruch auf eine bestimmte Verfügbarkeit besteht während der Testphase nicht.
(3) Der Kunde erhält ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht, venvy bestimmungsgemäß über einen Webbrowser oder die bereitgestellte App zu nutzen.
(4) Die Nutzung ist auf die eigenen Geschäftszwecke des Kunden und seiner Standorte beschränkt. Unterlizenzierung, Vermietung, Weiterverkauf sowie die Nutzung zugunsten Dritter (etwa als Rechenzentrums- oder Servicebetrieb) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Anbieters in Textform.
(5) Untersagt sind das Zurückentwickeln, Dekompilieren und Disassemblieren der Software, das automatisierte Auslesen von Inhalten, das Umgehen technischer Schutzmaßnahmen sowie Sicherheits- und Belastungstests ohne vorherige Zustimmung in Textform. Die zwingenden Rechte aus §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt.
(6) Benutzerzugänge sind personengebunden. Ein Zugang darf nicht von mehreren Personen gemeinsam genutzt werden.
§ 4 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
(1) Der Kunde hält Zugangsdaten geheim, schützt sie vor dem Zugriff Dritter und meldet dem Anbieter jeden Verdacht auf Missbrauch unverzüglich.
(2) Der Kunde ist für die von ihm und seinen Nutzern eingestellten Inhalte und Daten allein verantwortlich. Er stellt sicher, dass er über die erforderlichen Rechte und Rechtsgrundlagen verfügt — insbesondere für personenbezogene Daten seiner Endkunden und Beschäftigten, für Werbeeinwilligungen (§ 7 UWG) und für Nutzungsrechte an hochgeladenen Bildern, Texten und Dokumenten.
(3) Der Kunde prüft alle von venvy erzeugten Dokumente, Beträge, Fristen und Nachrichten vor ihrer Verwendung gegenüber Dritten auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Automatisierte Vorschläge ersetzen diese Prüfung nicht.
(4) Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vertrags- oder rechtswidrigen Nutzung durch den Kunden oder auf von ihm eingestellten Inhalten beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Der Anbieter unterrichtet den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche, gibt ohne Zustimmung des Kunden kein Anerkenntnis ab und überlässt dem Kunden auf dessen Verlangen die Verteidigung.
(5) Der Kunde exportiert seine Daten in zumutbaren Abständen, mindestens jedoch vor größeren Umstellungen, über die bereitgestellten Exportfunktionen (§ 8). Diese Obliegenheit ist für die Begrenzung der Haftung bei Datenverlust maßgeblich (§ 13 Abs. 4).
(6) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner und hält dessen Kontaktdaten aktuell. Änderungen seiner Firmen-, Rechnungs- und Kontaktangaben teilt er unverzüglich mit.
§ 5 Verfügbarkeit, Wartung, Support
(1) Der Anbieter stellt venvy mit einer Verfügbarkeit von 99 % im Monatsmittel bereit, gemessen am Übergabepunkt des Rechenzentrums an das Internet.
(2) Nicht als Ausfallzeit gelten: angekündigte Wartungsfenster, höhere Gewalt (§ 14), Störungen, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen (insbesondere Internetanbindung, Endgeräte und Netze des Kunden, Ausfälle von Vorleistern), sowie Sperrungen nach § 11. Wartungsfenster kündigt der Anbieter mindestens 24 Stunden vorher an und legt sie nach Möglichkeit außerhalb der Zeit von 8 bis 20 Uhr an Werktagen.
(3) Ein Anspruch auf vollständige Fehlerfreiheit besteht nicht; Software dieses Umfangs ist nach dem Stand der Technik nicht fehlerfrei herstellbar.
(4) Support leistet der Anbieter in deutscher Sprache per E-Mail an hallo@venvy.app. Er reagiert an Werktagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Anbieters) innerhalb von zwei Werktagen. Eine Erreichbarkeit rund um die Uhr ist nicht geschuldet.
§ 6 Vergütung, Zahlung, Preisanpassung
(1) Es gelten die bei Vertragsschluss gültigen Preise des gewählten Tarifs. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Vergütung wird jeweils im Voraus für die vereinbarte Abrechnungsperiode fällig. Die Zahlung erfolgt über den vom Anbieter eingesetzten Zahlungsdienstleister mit dem vom Kunden gewählten Zahlungsmittel. Rechnungen werden elektronisch bereitgestellt; der Kunde stimmt dem zu.
(3) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(4) Der Anbieter darf die Preise frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal in zwölf Monaten anpassen. Er teilt die Anpassung mindestens acht Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit und weist dabei gesondert auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 hin. Der Kunde darf den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung außerordentlich kündigen; der Hinweis nach Satz 2 ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Anpassung.
(5) Gegen Forderungen des Anbieters darf der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag läuft für die im gewählten Tarif angegebene Mindestlaufzeit (monatlich oder jährlich).
(2) Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden. Wird nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um die vereinbarte Laufzeit.
(3) Unabhängig von Absatz 2 darf der Kunde den Vertrag jederzeit zum Zweck des Wechsels zu einem anderen Anbieter oder zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten kündigen; die Ankündigungsfrist beträgt höchstens zwei Monate (Art. 25 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2023/2854). Für den Ablauf gilt § 8.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen nach Mahnung sowie bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen § 3 Abs. 4 bis 6 oder § 4.
(5) Sonderkündigungsrechte bestehen nach § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 3.
(6) Kündigungen bedürfen der Textform; eine E-Mail genügt.
§ 8 Datenexport, Anbieterwechsel und Löschung
Dieser Paragraf setzt die Kapitel-VI-Pflichten der Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung) um und enthält die nach Art. 25 Abs. 2 zwingenden Angaben.
(1) Der Kunde bleibt jederzeit Inhaber der von ihm eingestellten und der in venvy für ihn entstandenen Daten.
(2) Exportierbare Daten (Art. 25 Abs. 2 Buchst. e) sind abschließend: Stammdaten des Unternehmens und seiner Standorte; Einstellungen einschließlich Preis- und Vertragskonfiguration; Kontakte, Anfragen und Kunden; Angebote, Buchungen und Zahlungspläne; Rechnungen und Zahlungsdaten; Verträge und erzeugte Dokumente; hochgeladene Dateien; E-Mail-Verläufe und Nachrichten; Aufgaben, Notizen und Aktivitätsverläufe; Kalender- und Termindaten; Personal-, Zeiterfassungs- und Abrechnungsdaten; die kundenbezogenen Auswertungs- und Kennzahlendaten. Strukturierte Daten werden als CSV oder JSON bereitgestellt, Dateien in ihrem Originalformat.
(3) Nicht exportierbar (Art. 25 Abs. 2 Buchst. f) sind ausschließlich Daten, die für die interne Funktionsweise des Dienstes spezifisch sind und keinen Kundenbezug haben: Betriebs- und Sicherheitsprotokolle der Plattform, Betriebskennzahlen, Zwischenspeicher und Warteschlangen sowie interne Vorlagen, Prompt-Bausteine und Bewertungsmodelle des Anbieters, deren Herausgabe Geschäftsgeheimnisse verletzen würde. Diese Ausnahme behindert oder verzögert den Wechsel nicht (Art. 23 Buchst. c).
(4) Ankündigungsfrist: Der Kunde leitet den Wechsel mit einer Ankündigungsfrist von höchstens zwei Monaten ein (Art. 25 Abs. 2 Buchst. d). Bis zum Ablauf dieser Frist teilt er dem Anbieter mit, ob er zu einem anderen Anbieter wechselt (unter Angabe von dessen Daten), zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten wechselt oder die Löschung seiner exportierbaren Daten wünscht (Art. 25 Abs. 3).
(5) Übergangszeitraum: Mit Ablauf der Ankündigungsfrist beginnt ein verbindlicher Übergangszeitraum von 30 Kalendertagen, in dem der Vertrag fortgilt. In diesem Zeitraum leistet der Anbieter dem Kunden und den von ihm benannten Dritten angemessene Unterstützung beim Wechsel, handelt mit der gebotenen Sorgfalt zur Aufrechterhaltung der Geschäftskontinuität, unterrichtet über bekannte Risiken für eine unterbrechungsfreie Leistungserbringung und gewährleistet ein hohes Sicherheitsniveau, insbesondere bei der Datenübertragung (Art. 25 Abs. 2 Buchst. a). Ist der Wechsel innerhalb von 30 Kalendertagen technisch nicht durchführbar, teilt der Anbieter dies innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Wechselantrag begründet mit und gibt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten an (Art. 25 Abs. 4). Der Kunde darf den Übergangszeitraum einmal um einen von ihm für angemessen gehaltenen Zeitraum verlängern (Art. 25 Abs. 5).
(6) Abrufzeitraum: Nach Ablauf des Übergangszeitraums hält der Anbieter die exportierbaren Daten mindestens 30 Kalendertage zum Abruf bereit (Art. 25 Abs. 2 Buchst. g).
(7) Löschung: Nach Ablauf des Abrufzeitraums löscht der Anbieter alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte des Kunden vollständig (Art. 25 Abs. 2 Buchst. h). Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt; davon erfasste Belege werden für die Dauer der Aufbewahrungsfrist gesperrt, jeder weiteren Nutzung entzogen und danach gelöscht.
(8) Vertragsende: Der Vertrag gilt als beendet, sobald der Wechsel erfolgreich vollzogen ist, im Fall des Löschungswunsches mit Ablauf der Ankündigungsfrist. Der Anbieter unterrichtet den Kunden über die Beendigung (Art. 25 Abs. 2 Buchst. c).
(9) Wechselentgelte: Der Anbieter erhebt für den Vollzug des Wechsels keine Entgelte. Standarddienstentgelte für die laufende Nutzung bis zum Vertragsende und Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung eines Laufzeitvertrags bleiben davon unberührt und ergeben sich aus § 6 und § 7 (Art. 29 Abs. 4).
(10) Ausstiegsstrategie und Verfahren (Art. 25 Abs. 2 Buchst. b, Art. 26): Der Anbieter unterstützt die Ausstiegsstrategie des Kunden und stellt alle einschlägigen Informationen bereit. Verfügbare Wechsel- und Übertragungsverfahren, Methoden, Formate sowie bekannte technische Beschränkungen beschreibt der Anbieter in der Produktdokumentation und auf Anfrage an hallo@venvy.app. Ein zentrales unionsweites Online-Register nach Art. 26 Buchst. b steht derzeit nicht zur Verfügung; sobald es besteht, wird hier darauf verwiesen.
(11) Anbieter, Kunde und ein etwaiger übernehmender Anbieter arbeiten beim Wechsel nach Treu und Glauben zusammen (Art. 27).
§ 9 Datenschutz
(1) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, ist der Kunde Verantwortlicher und der Anbieter Auftragsverarbeiter. Der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO wird mit Vertragsschluss geschlossen; er ist in der Anwendung abrufbar und geht bei Widersprüchen zu diesen AGB in datenschutzrechtlichen Fragen vor.
(2) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sowie die Liste der Unterauftragsverarbeiter stellt der Anbieter bereit und hält sie aktuell. Über beabsichtigte Änderungen bei Unterauftragsverarbeitern unterrichtet er den Kunden rechtzeitig; der Kunde darf widersprechen (Art. 28 Abs. 2 DSGVO).
(3) Soweit der Anbieter Daten zu eigenen Zwecken verarbeitet (Konto- und Vertragsabwicklung, Abrechnung, Systemsicherheit, Weiterentwicklung), ist er selbst Verantwortlicher. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.
§ 10 KI-gestützte Funktionen
(1) venvy enthält Funktionen, die auf Systemen künstlicher Intelligenz beruhen (unter anderem Assistent, Text- und Dokumentvorschläge, Auswertungen). Nutzer werden bei der Interaktion darauf hingewiesen, dass sie mit einem KI-System interagieren (Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689).
(2) Ergebnisse dieser Funktionen sind Vorschläge. Sie können unvollständig, veraltet oder unrichtig sein. Der Kunde prüft sie vor jeder Verwendung; die Verantwortung für die Verwendung trägt der Kunde (§ 4 Abs. 3).
(3) Verwendet der Kunde von KI erzeugte oder veränderte Inhalte gegenüber Dritten, ist er insoweit Betreiber im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 und für die ihn treffenden Transparenz- und Kennzeichnungspflichten (Art. 50 Abs. 4) selbst verantwortlich.
(4) Von venvy erzeugte Vertrags- und Rechtstexte sind Entwürfe. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine anwaltliche Prüfung.
(5) Der Anbieter darf Nutzungsdaten in aggregierter, nicht personenbezogener Form zur Verbesserung und Absicherung des Dienstes auswerten. Inhalte des Kunden werden nicht zum Training allgemeiner Modelle Dritter verwendet.
§ 11 Sperrung
Der Anbieter darf den Zugang ganz oder teilweise sperren, wenn ein begründeter Verdacht auf eine rechtswidrige oder vertragswidrige Nutzung besteht, die Sicherheit oder Verfügbarkeit des Systems oder anderer Kunden gefährdet ist oder der Kunde mit der Zahlung mehr als 30 Tage nach Mahnung in Verzug ist. Der Anbieter kündigt die Sperrung an, soweit ihm das nach den Umständen zumutbar ist, und unterrichtet den Kunden unverzüglich unter Angabe des Grundes. Hat der Kunde die Sperrung zu vertreten, bleibt seine Zahlungspflicht bestehen.
§ 12 Mängel
(1) Der Anbieter beseitigt gemeldete Mängel innerhalb angemessener Frist. Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich und nachvollziehbar an und unterstützt bei der Eingrenzung im zumutbaren Umfang.
(2) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 13.
(3) Unerhebliche Beeinträchtigungen der Gebrauchstauglichkeit bleiben außer Betracht. Die §§ 536b und 536c BGB gelten.
§ 13 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden nach Absatz 2 ist der Höhe nach begrenzt auf das vom Kunden in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlte Nettoentgelt, mindestens jedoch 5.000 Euro und höchstens 50.000 Euro; für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres zusammen gilt eine Höchstgrenze von 100.000 Euro.
(4) Die Haftung für den Verlust von Daten ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden (§ 4 Abs. 5) zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(5) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Beschränkungen der Absätze 2 bis 4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(6) Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Kunden verbunden.
(7) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem er von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für Ansprüche nach Absatz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 14 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs einer Partei liegen und deren Auswirkungen sie auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann — insbesondere Naturereignisse, Krieg, Epidemien und behördliche Maßnahmen, Streik und Aussperrung, großflächige Störungen von Strom- oder Telekommunikationsnetzen sowie Angriffe auf die Systeme von Vorleistern — befreien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Die betroffene Partei unterrichtet die andere unverzüglich.
(2) Dauert die Störung länger als drei Monate an, darf jede Partei den Vertrag außerordentlich kündigen. Bereits im Voraus gezahlte Entgelte für nicht erbrachte Leistungen erstattet der Anbieter anteilig.
§ 15 Änderungen dieser Bedingungen
(1) Der Anbieter darf diese Bedingungen ändern, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht — insbesondere eine Änderung der Rechtslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung, geänderte Sicherheitsanforderungen oder eine Änderung des Leistungsumfangs nach § 2 Abs. 3 — und die Änderung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht wesentlich verschiebt.
(2) Der Anbieter teilt die Änderung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit und weist dabei gesondert auf das Widerspruchsrecht, die Frist und die Bedeutung des Schweigens hin.
(3) Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gilt die Änderung als angenommen. Widerspricht er, gilt die bisherige Fassung fort; in diesem Fall darf der Anbieter den Vertrag zum nächstzulässigen Termin ordentlich kündigen.
(4) Änderungen der Hauptleistungspflichten und des Entgelts richten sich nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach § 2 Abs. 3 und § 6 Abs. 4.
§ 16 Vertraulichkeit, Referenznennung
(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Seite vertraulich und nutzen sie nur für Zwecke dieses Vertrags. Die Pflicht gilt für die Vertragslaufzeit und drei Jahre darüber hinaus. Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind; das Geschäftsgeheimnisgesetz bleibt unberührt.
(2) Der Anbieter darf Namen und Logo des Kunden zur Referenznennung verwenden. Der Kunde darf dem jederzeit in Textform widersprechen; der Anbieter entfernt die Nennung dann innerhalb von 30 Tagen.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Anbieters (§ 38 Abs. 1 ZPO). Der Anbieter darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen.
(3) Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.
(4) Der Kunde darf Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt.
(5) Erklärungen im Rahmen dieses Vertrags bedürfen der Textform, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Abbedingung dieses Textformerfordernisses bedarf ihrerseits der Textform.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(7) Der Anbieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG); venvy richtet sich nicht an Verbraucher.